1 Name und Zweck

I. Der Verein trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft zur preußischen Geschichte e. V.“

II. Der Verein bemüht sich um kritisches Verständnis der preußischen Geschichte. Er betrachtet es als seine Aufgabe, Forschungen zur preußischen Geschichte sowie deren Vermittlung in Schule und Öffentlichkeit anzuregen und zu fördern. Zur Verwirklichung seiner Ziele veranstaltet der Verein Tagungen. Er versteht sich als eine Umschlagstelle für Informationen und tritt in Verbindung zu den an der preußischen Geschichte interessierten wissenschaftlichen

 

  • 2 Sitz und Geschäftsjahr

I. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.

II. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

III. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Er erstrebt keinen Gewinn. Seine Mittel nimmt er von staatlicher, kommunaler, privater Seite und von Stiftungen entgegen und verwendet sie ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks.

II. Die Mitglieder erlangen durch ihre Zugehörigkeit zum Verein keine wirtschaftlichen Vorteile; sie dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Auch sonst darf niemand durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

I. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Zwecke des Vereins bejaht und wissenschaftlich zu fördern bereit ist.

II. Die Aufnahme ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat das Recht, der Mitgliederversammlung die Aufnahme korrespondierender Mitglieder ohne Stimmrecht und die Berufung hervorragender Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern vorzuschlagen.

III. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

IV. Ein Mitglied, das die Interessen und Ziele des Vereins schädigt, kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, nachdem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder.

V. Es wird ein Vereinsbeitrag erhoben; über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

  • 5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

  • 6 Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten, für die nach der Satzung nicht der Vorstand zuständig ist. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl und Abberufung des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Jahresberichtes einschließlich des Rechenschaftsberichts und Bestellung der Rechnungsprüfer;

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Festsetzung des Vereinsbeitrages,

e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

f) Änderung der Satzung,

g) Auflösung des Vereins.

II. Die Mitgliederversammlung tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Übersendung einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuberufen. Zu außer-ordentlichen Sitzungen genügt eine Frist von zwei Wochen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.

III. Bei Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jedes erschienene

Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit, über die Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder.

IV. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche – soweit sie auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins gerichtet sind, sechs Wochen – vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen. Der Vorstand legt die Anträge der Mitgliederversammlung vor.

V. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter bzw. ein von ihnen beauftragtes Vorstandsmitglied. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, über das die folgende Mitgliederversammlung zu beschließen hat. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 7 Vorstand

I. Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, führt die Geschäfte, verwaltet das Vermögen des Vereins und hat über die Verwendung der Mittel Rechnung zu legen.

II. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer und einem Schatzmeister. Er kann um höchstens 5 Beisitzer erweitert werden.

III. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand verbleibt im Amt bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so berufen die anderen Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied als Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese bestätigt die Kooptation oder führt eine Neuwahl durch.

IV. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig.

V. Die Einberufung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden.

VI. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Aufwendungen der Vorstandsmitglieder können erstattet werden.

VII. Der Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Er kann jedes andere Vorstandsmitglied mit seiner Vertretung beauftragen.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert (im

Zeitpunkt der Einlage) ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert (im Zeitpunkt der Einlage) der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) 53 Bonn-Bad Godesberg, Kennedyallee 40, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 9 Ermächtigung des Vorstandes

Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die aus Gründen des geltenden Rechts vom Registergericht oder einer Behörde angeregt werden oder redaktioneller Art sind, zu beschließen und durchzuführen, sofern die in dieser Satzung enthaltenen Grundsätze unverändert bleiben.